Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 08/2012
Cana Restaurant
Neue Roßstraße 11-12
10179 Berlin-Mitte
§ 1 Ausschließlichkeitsklausel
§ 2 Auftragserteilung
§ 3 Anzahlung und Zahlungsmodalitäten
§ 4 Änderung des Rechnungsadressaten
§ 5 Personenanzahl
§ 6 Beschädigung und Schwund von Equipment
Der Auftraggeber hat die Sorgfaltspflicht über bereit gestelltes Equipment, also insbesondere Wärmebehälter, Thermo-Station, Gegenstände der Kaffee- und Teestation (Thermokanne und Samowar), Kaffeemaschine, Besteck, Geschirr und Tischdecken. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen und Schwund des bereitgestellten Equipments, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobes Verschulden von CanaCatering zurückzuführen sind. Die Kosten bei Beschädigung oder Schwund des Equipments werden mit dem Wiederbeschaffungswert bzw. mit der Reparatur des Equipments in Rechnung gestellt.
§ 7 Witterung- und Fremdeinflüsse
Bei Witterung- und Fremdeinflüssen, die es unmöglich machen, den Auftrag auszuführen, haftet CanaCatering nicht. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden rückerstattet.
§ 8 Verspätungen
CanaCatering kann für eventuelle Verspätungen nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, Verspätungen sind auf grobes Verschulden von CanaCatering zurückzuführen.
§ 9 Ausfall der Veranstaltung
Im Falle des Ausfallens der Veranstaltung gilt Folgendes: Cana berechnet 100% der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn der Auftraggeber das Ausfallen Cana bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilt. Cana berechnet 50 % des Auftragsvolumens, wenn der Auftraggeber das Ausfallen Cana nicht bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilt. Cana berechnet 20 % des Auftragsvolumens, wenn der Auftraggeber das Ausfallen Cana in einem Zeitraum von 15 Tagen bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilt. Eine Berechnung seitens Cana entfällt, wenn der Auftraggeber Cana das Ausfallen spätestens vier Wochen und einen Tag vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitteilt.
§ 10 Haftung
CanaCatering haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung von Leib oder Leben und auch nicht bei Haftung für Schäden, die aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herrühren.
§ 11 Sonstiges
Veranstaltungen mit Musik – ob Livemusik, ob Hintergrundmusik mit Tonträgerwiedergabe, ob Musikwiedergabe mit einem DJ – müssen bei der GEMA angemeldet werden. Die Anmeldung obliegt dem Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber dieser Anmeldepflicht nicht nachkommen, so ist CanaCatering berechtigt, die Kontaktdaten des Auftraggebers an die GEMA auf Anfrage weiterzuleiten.
§ 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Firma CanaCatering. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.